Negativliste


Unwirtschaftliche Arzneimittel können bei der gesetzlichen Krankenversicherung zur Dämpfung der Kosten aus der Leistungspflicht der jeweiligen Krankenkassen genommen werden. Solch eine Zusammenstellung der Arzneimittel wird als Negativliste bezeichnet. Als unwirtschaftlich gelten solche Arzneimittel, bei welchen der therapeutische Nutzen nicht nachgewiesen ist.